Matriken (Kirchenbücher)

Im Jahre 1547 wurde durch das Konzil von Trient und im Jahre 1614 durch das Rituale Romanum wurde für die katholische Konfession die Führung der Matriken (Kirchenbücher) den Pfarrern zur strengen Pflicht gemacht.

Die Synoden (in Prag zum Beispiel 1605 und 1873) regelten dann Genaueres.
Im Jahre 1784 erließ Joseph II. die Kaiserliche Anordnung vom 20.2.1784 zur Führung der Kirchbücher.

Trotz der klaren Vorgaben dürfte die Dienstauffassung der Pfarrer ein wesentlicher Beitrag gewesen sein, ungeachtet der regional geringfügig unterschiedlichen Handhabung im Synodalgebiet.

Die Matriken, die der 100jährigen Archivsperre unterliegen, werden in den jeweiligen Gemeindeämtern aufbewahrt. Für Auskünfte muss man in gerader Linie verwandt sein und dies auch beweisen können. Die Matriken, die älter sind, werden in staatlichen Archiven aufbewahrt, und können eingesehen werden.

 

Standesämter gab es im Deutschen Reich erst nach der Reichsgründung, also nach 1871. Vorher wurden Personenstandsdaten grundsätzlich durch die Kirchen geführt. Für Konfessionslose war die Altmatrik zuständig, die vom der jeweiligen Gemeindeamt geführt worden ist - Anteil vielleicht 0,5%!

Standesämter in Österreich waren bis 1938 unbekannt. Erst mit dem Anschluß an das Deutsche Reich wurden diese eingerichtet und nach 1945 beibehalten. Standesämter gab es in Böhmen, Mähren und Österreichisch-Schlesien erst ab 1939. Davor waren immer die jeweiligen Pfarrämter zuständig. In Deutschland und Ungarn gab es schon viel früher (19. Jht.) Standesämter.

Für diese Ausnahmefälle gab es die sog. Altmatriken bei den Gemeindeämtern. Das machte aber nur einen verschwindend geringen Teil der Geburten, Ehen und Sterbefälle aus. Ich schätze, daß das vielleicht im Bereich von 0,5% der Fälle lag.

für Menschen, die weder ev. noch kath. Religion waren, sind folgende Regelungen bekannt:

1. In wenigen Kirchenbüchern gibt es am Ende Extraseiten für Juden, Konfessionslose, manchmal auch für Leute, die nicht unter die Heimatzuständigkeit fielen.

2. Die Bezirksgerichte (Kreisgerichte) haben Dinge geregelt, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kirchen fielen, also u.a. Scheidungen.

3. Konfessionsverschiedene Ehen. Für den Fall, daß kein Pfarrer bereit war, die Trauung vorzunehmen, konnte die Eheschließung vom Bezirkshauptmannschaft (Landrat) vollzogen werden.
Wer nicht kirchlich getraut werden wollte oder dessen Eheschließung von den Kirchen abgelehnt wurde, ging eine "Zivilehe" ein, die bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu schließen war. Das Bezirksgericht regelte Scheidungen, Vormundschaftsfragen, Erbschaften usw. Für konfessionsverschiedene Partner gab es nur der Übertritt des einen oder die Zivilehe.

Scheidungen waren übrigens schon seit 1784 möglich - nur die Wiederverheiratung erst ab 1868.

 

Mikrofilme wurden durch das Deutsche Reichssippenamt zwischen 1938 und 1944 Kirchenbücher auch für Böhmen verfilmt. Diese Mikrofilme werden in Leipzig (Deutsche Zentralstelle für Genealogie aufbewahrt). Ein Bestandsverzeichnis in gedruckter Form hat der Degener Verlag herausgegeben (ist in den meisten Staatsbibliotheken erhältlich). Einige (nicht alle) Filmkopien können bei den "Mormonen", Kirche Jesu Christi (Auskunft oder Telefonbuch).

 

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