Dekret des
Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945
über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter
und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen
Volksgerichte.
Slg. Nr. 16/1945
(in der
Fassung der Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, und vom 18. Dezember
1946, Slg. Nr. 245; der durch diese beiden Gesetze abgeänderte
vollständige Wortlaut des Dekretes wurde durch Kundmachung des
Justizministers vom 11. Januar 1947, Slg. Nr. 9, neu veröffentlicht).
Nach unnachsichtiger
Gerechtigkeit rufen die unerhörten Verbrechen, welche die Nazisten
und ihre verräterischen Mitschuldigen der Tschechoslowakei gegenüber
begangen haben. Die Verknechtung des Vaterlandes, das Morden, die Versklavung,
die Plünderungen und die Demütigungen, deren Opfer das tschechoslowakische
Volk war, und alle diese qualifizierten deutschen Bestialitäten,
bei denen leider auch untreu gewordene tschechoslowakische Bürger
mitgeholfen oder mitgewirkt haben, wobei einige von ihnen auch hohe
Ämter, Mandate oder Ränge mißbrauchten, müssen
unverzüglich die verdiente Strafe erhalten, damit das nazistische
und faschistische Übel von den Wurzeln her zerstört wird.
Deshalb bestimme ich auf Vorschlag der Regierung folgendes:
1. Hauptstück.
Verbrechen gegen den Staat.
§1
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
auf dem Gebiete der Republik oder außerhalb derselben eines der
nachstehenden Verbrechen nach dem Gesetz zum Schutze der Republik vom
19. März 1923, Sig. Nr. 50, begangen hat:
Anschläge gegen die Republik (§1), wird mit dem Tode bestraft;
wer Anschläge vorbereitet (§2), die Sicherheit der Republik
bedroht (§3), Verrat begangen (§4 Nr. 1), sich des Verrates
eines Staatsgeheimnisses (§5 Nr. 1), des Verrates eines militärischen
Geheimnisses (§6 Nr. 1, 2 und 3) schuldig gemacht und Verfassungsorganen
gegenüber Gewalt angewendet hat (§10 Nr. 1), wird mit schwerem
Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände mit dem Tode bestraft.
§2
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
Mitglied der Organisationen: „Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei (SS)“ oder „Freiwillige Schutzstaffeln
(FS)“ oder „Rodobrana“ oder „Szabadcsapatok“
oder anderer hier nicht genannter Organisationen ähnlichen Charakters
war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat,
wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren
und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit schwerem
Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.
§3
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
die faschistische oder nazistische Bewegung propagiert oder unterstützt
hat. oder wer in jener Zeit durch Druck, Rundfunk, Film oder Theater,
oder auf einer öffentlichen Versammlung die feindliche Herrschaft
auf dem Gebiete der Republik oder einzelne gesetzwidrige Handlungen
der Okkupationskommandos sowie der diesen unterstellten Behörden
und Organe gebilligt oder verteidigt hat, wird, wenn er keine strenger
zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem
Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft, hat er jedoch ein
solches Verbrechen in der Absicht begangen, das moralische, nationale
oder staatliche Bewußtsein des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere
der tschechoslowakischen Jugend, zu zerstören, so wird er mit schwerem
Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
oder mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum Funktionär oder Befehlshaber in
den Organisationen „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
(NSDAP)“ oder „Sudetendeutsche Partei (SdP)“ oder
„Vlajka“, „Hlinkagarde“ oder „Swatoplukgarde“
oder in anderen faschistischen Organisationen ähnlichen Charakters
war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat,
wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren
bestraft.
§4
Ein tschechoslowakischer Bürger, der in der Zeit der erhöhten
Bedrohung der Republik (§18) im Auslande die auf die Befreiung
der Tschechoslowakischen Republik in ihrer vormünchnerischen Verfassung
und Einheit gerichtete Bewegung lähmte, oder in anderer Weise die
Interessen der Tschechoslowakischen Republik bewußt schädigte,
insbesondere wer die Sicherheit der für die Befreiung der Republik
in der Heimat arbeitenden Bürger gefährdete, wird, wenn er
kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit schwerem
Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft.
Verbrechen
gegen Personen.
§5
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten
oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder
ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) Nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen
der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Menschenraub (§90),
der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Behandlung eines Menschen
als Sklaven (§95), des Mordes (§134 bis 137), des Totschlages
(§140 und 141) und der schweren körperlichen Beschädigung
(§156),
b) nach dem Strafgesetzbuch, Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Mordes
(§278), des vorsätzlichen Totschlages (§279), der schweren
Körperverletzung mit Todesfolge (§306 und 307) und des Kindesraubes
(§317), wird mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen
und zu dem gleichen Zweck folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen
der öffentlichen Gewalttätigkeit durch unbefugte Einschränkung
der persönlichen Freiheit eines Menschen (§93), der öffentlichen
Gewalttätigkeit durch Erpressung (§98), der öffentlichen
Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung (§99) und der
schweren körperlichen Beschädigung (§152 und 155),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der rechtswidrigen
Beschränkung der persönlichen Freiheit des Menschen (§323,
324 und 325), der schweren Körperverletzung (§301) und der
Erpressung (§350 und 353), wird mit schwerem Kerker von zehn bis
zwanzig Jahren bestraft.
§6
(1) Wer in dem gleichen Zeitraum der erhöhten Bedrohung der Republik
§18) zugunsten der Kriegsanstrengungen Deutschlands oder seiner
Verbündeten Zwangs- oder Pflichtarbeit angeordnet sowie derjenige,
welcher beim Erlassen und bei der Durchführung einer solchen Anordnung
mitgewirkt hat, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen
begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wurde jedoch durch eine solche Anordnung ein Bewohner der Republik
gezwungen, im Auslande oder unter Verhältnissen oder an Orten zu
arbeiten, die sein Leben oder seine Gesundheit gefährdeten, wird
der schuldige ohne Rücksicht auf den Zweck der Arbeit mit schwerem
Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§7
(1) Wer allein oder im Zusammenwirken mit anderen in der Zeit der erhöhten
Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands
oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung
oder ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder den Verlust der Freiheit
eines Bewohners der Republik ohne weitere Folgen verschuldet hat, wird
wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren
bestraft. Hat der Schuldige auf diese Weise den Verlust der Freiheit
einer größeren Zahl von Einwohnern der Republik verursacht,
so kann das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren bis
lebenslänglich, unter besonders erschwerenden Umständen die
Todesstrafe verhängen.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen,
zu dem gleichen Zweck und auf die gleiche Art verursacht hat, daß
einem Bewohner der Republik eine schwere körperliche Beschädigung
ohne schwere Folgen zugefügt wurde, wird wegen Verbrechens mit
schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei Vorliegen besonders
erschwerender Umstände mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
bestraft. Wurde jedoch davon eine größere Anzahl von Personen
betroffen, so kann das Gericht die Todesstrafe verhängen.
(3) Wer in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen,
zu dem gleichen Zweck und auf die gleiche Art durch einen Gerichtsbeschluß,
durch ein gerichtliches Urteil, durch eine gerichtliche Anordnung oder
durch eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art, durch die Vollstreckung
eines Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung oder
auf andere Weise den Tod eines Bewohners der Republik, eine schwere
körperliche Beschädigung eines Bewohners der Republik mit
den in §156 Strafgesetzbuch, RGBl. Nr. 117/1852, und in den §§306,
307 des Strafgesetzbuches Ges. Art. V/1878 angeführten Folgen,
oder seine Deportation verursacht hat, wird wegen Verbrechens mit dem
Tode bestraft.
Verbrechen
wider das Vermögen.
§8
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten
oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisation oder
ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen
der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung
fremden Eigentums (§85) mit den in §86 Abs. 2 genannten Folgen,
der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit den Folgen,
die in §167 Buchstaben a) genannt sind, des Raubes (§190)
unter den Umständen und mit den Folgen, die in §195 genannt
sind,
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der Brandstiftung
(§424), des Raubes (§344 und 345) unter den Umständen
und mit den Folgen des §349 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 2,
wird mit dem Tode bestraft.
(2) Wer
in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen und zu demselben
Zweck folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBI. Nr. 117, das Verbrechen
der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall
in fremdes unbewegliches Gut (§83), der öffentlichen Gewalttätigkeit
durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§85, §86
Abs. 1), der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit
den Folgen gemäß §187 Buchst. b) bis g), des Diebstahls
(§171 bis 180), der Veruntreuung (§181 bis 183), der Teilnahme
am Diebstahl oder an einer Veruntreuung (§185 und 186), des Raubes
(§190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß
§§191 bis 194, der Teil nahme am Raub (§196), des Betruges
(§197 bis 201 und 203),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Hausfriedensbruches
durch Privatpersonen (§330 und 331), das Vergehen der Beschädigung
fremden Eigentums (§418 und 420), das nach den Voraussetzungen
des Abs. 1 dieses Paragraphen als Verbrechen zu qualifizieren ist, der
Brandstiftung (§422 und 423), des Diebstahls (§333 bis 341),
sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Buchst. b) dieses Paragraphen
strafbar ist, der Hehlerei (§370), des Betruges (§379 in der
Fassung des §50 der Strafrechtsnovelle) unter den in §383
Abs. 2 angegebenen Umständen mit Ausnahme des §382, wird mit
schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden
Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
bestraft.
§9
Wer allein oder im Zusammenhang mit anderen in der Zeit der erhöhten
Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands
oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung,
ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder durch einen Gerichtsbeschluß,
durch ein Gerichtsurteil, durch eine gerichtliche Anordnung oder durch
eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art oder durch die Vollstreckung
eines Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung verursacht
hat, daß dem Tschechoslowakischen Staat oder einer juristischen
oder physischen Person entgegen den Gesetzen der Republik ihr Vermögen
ganz oder zum Teil entzogen wurde, wird, wenn er kein schwerer zu bestrafendes
Verbrechen begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von zehn
bis zwanzig Jahren und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände
mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.
§10
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18)
eine durch die nationale, politische oder rassische Verfolgung hervorgerufene
Zwangslage dazu mißbrauchte, um sich zum Schaden des Staates,
einer juristischen oder physischen Person zu bereichern, wird, wenn
er sich keine strenger zu bestrafende Tat zuschulden kommen ließ,
wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren
bestraft.
Denunziantentum.
§11
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik im Dienste
oder m Interesse des Feindes oder unter Ausnutzung einer durch die feindliche
Besetzung herbeigeführten Lage einen anderen wegen irgendeiner
wirklichen oder erfundenen Tat angezeigt hat, wird wegen Verbrechens
mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. Hat der
Angeber aber durch seine Anzeige den Verlust der Freiheit eines tschechoslowakischen
Bürgers verschuldet, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig
Jahren bestraft. Hatte die Anzeige zur mittelbaren oder unmittelbaren
Folge den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl von Menschen
oder eine schwere Gesundheitsschädigung, so wird als Strafe lebenslänglicher
Kerker, hatte sie den Tod irgend jemandes zur Folge, die Todesstrafe
verhängt.
Allgemeine
Bestimmungen.
§12
Nach diesem Dekret wird auch ein Ausländer bestraft, der ein in
§1 angeführtes Verbrechen oder eines der in den §§4
bis 9 genannten Verbrechen im Auslande begangen hat, wenn sie einem
tschechoslowakischen Staatsbürger oder aber tschechoslowakischem
öffentlichem oder privatem Vermögen gegenüber begangen
wurden.
§13
(1) Eine nach diesem Dekret strafbare Handlung ist nicht dadurch gerechtfertigt,
daß die Vorschriften eines anderen Rechtes als des tschechoslowakischen
oder Organe, die durch eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt
eingesetzt wurden, sie angeordnet oder zugelassen hat. Sie ist auch
dadurch nicht entschuldigt, daß der Täter diese unwirksamen
Vorschriften für gerechtfertigt gehalten hat.
(2) Es
rechtfertigt den Täter auch nicht, daß er seine Dienstpflicht
erfüllt hat, wenn er mit besonderem Eifer gehandelt und auf diese
Weise in erheblichem Ausmaße den normalen Rahmen seiner Pflichten
überschritten hat, oder wenn er in der Absicht tätig war,
den Kriegsanstrengungen der Deutschen (ihrer Verbündeten) Vorschub
zu leisten, die Kriegsanstrengungen der Tschechoslowakei (ihrer Verbündeten)
zu schädigen oder zu vereiteln, oder wenn er aus anderen besonders
verwerflichen Beweggründen gehandelt hat.
(3) Unwiderstehlicher
Zwang durch Befehl eines Vorgesetzten befreit niemanden von der Schuld,
der freiwillig Mitglied einer Organisation wurde, deren Mitgliedschaft
die Ausführung eines jeden, auch eines verbrecherischen Befehls
auferlegte.
§14
Verurteilt das Gericht wegen eines in diesem Dekret genannten Verbrechens
und nimmt es nicht von einer Bestrafung Abstand (§16 Abs. 2), so
spricht es zugleich aus:
a) daß der Verurteilte für eine bestimmte Zeit oder für
immer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert (§15);
b) daß der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe oder die
g Strafe in besonderen Zwangsarbeitsabteilungen verbüßt,
die durch ein besonderes Gesetz errichtet werden;
c) daß sein gesamtes Vermögen oder ein Teil seines Vermögens
zugunsten des Staates verfällt.
§15
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§14 Buchstabe a)
bedeutet:
1. den dauernden Verlust von Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen,
von öffentlichen Anstellungen, Rängen und Funktionen, von
akademischen Würden wie auch den Verlust der Ruhe. und Versorgungsbezüge,
Gnadengehälter und sämtlicher sonstiger Bezüge aus öffentlichen
Mitteln;
2. bei Unteroffizieren Degradierung und bei Offizieren Kassation;
3. den Verlust der Fähigkeit zum Erwerb, zur Ausübung und
zum Wiedererwerb der unter Nr. 1 und 2 angeführten sowie der durch
die verlorenen Ränge bedingten Rechte;
4. den Verlust des Wahlrechts und des Rechts, in eine öffentliche
Funktion gewählt oder berufen zu werden oder in öffentlichen
Angelegenheiten seine Stimme abzugeben;
5. den Verlust der Fähigkeit, eine Funktion in Vereinigungen (Vereinen
oder anderen ähnlichen Verbänden) zu versehen;
6. den Verlust der Fähigkeit, Eigentümer, Herausgeber oder
Schriftleiter eines periodischen Druckerzeugnisses zu sein oder in irgendeiner
Weise bei dessen Herausgabe oder Schriftleitung mitzuwirken wie auch
nichtperiodische Druckerzeugniese zu verlegen, herauszugeben und zu
veröffentlichen;
7. den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Vorträge oder
Reden zu halten;
8. den Verlust der Fähigkeit, an Erziehungs- oder künstlerischen
Anstalten oder Unternehmungen zu arbeiten;
9. den Verlust der Fähigkeit, Arbeitgeber oder Mitunternehmer zu
sein;
10. den Verlust der Fähigkeit, einen freien Beruf auszuüben;
11. den Verlust der Fähigkeit, Mitglied des Vorstandes (Verwaltungsrates)
von Gesellschaften oder Genossenschaften zu sein;
12. den Verlust der Fähigkeit, leitender Beamter eines Privatunternehmens
zu sein.
Wer die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote übertritt, wird
durch das ordentliche Gericht wegen Übertretung mit Gefängnis
von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft.
§16
(1) Eine Freiheitsstrafe darf nicht unter die untere Grenze des Strafmaßes
herabgesetzt, und ihre Art darf nicht in eine mildere umgewandelt werden.
(2) Das Gericht kann die Strafe auch unter die untere Grenze des Strafmaßes
herabsetzen und ihre Art in eine mildere verwandeln, in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen sogar im Urteilsspruch auf eine Bestrafung verzichten, wenn
allgemein bekannt ist oder unverzüglich nachgewiesen werden kann,
daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, dem tschechischen
oder slowakischen Volke oder der Tschechoslowakischen Republik oder
ihren Verbündeten oder einem anderen öffentlichen Interesse
zu nützen, oder daß er sich später durch seine Tätigkeit
um die Befreiung der Republik aus der Gewalt der Feinde, oder um die
Wiedergutmachung oder die Verringerung des durch den Feind verursachten
Unheils verdient gemacht hat, und daß er nach seiner Bekehrung
dann auf dem Wege der Pflicht beharrte. Diese Bestimmung darf aber nicht
angewendet werden, wenn der vom Täter herbeigeführte Schaden
den ihm nachfolgenden gemeinen Nutzen unangemessen übersteigt.
§17
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen und die Vollstreckung der
Strafe verjähren nicht.
§18
Unter der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik ist der Zeitraum
von 21. Mai 1938 bis zu dem Tage zu verstehen, der durch eine Regierungsverordnung
bestimmt wird
(Die Regierungsverordnung vom 22. November 1946, Slg. Nr. 217, setzte
das Ende der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik auf den 31.
Dezember 1946 fest.)
§19
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen sind immer als besonders
verwerflich im Sinne des §1 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsgefängnis
vom 16. Juli 1931, Slg. Nr. 123, anzusehen.
§20
Die Begünstigung der nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen wird
nach den geltenden Strafgesetzen mit folgenden Änderungen bestraft:
1. bei Verbrechen gegen den Staat wird die Begünstigung in gleicher
Weise wie diese Verbrechen bestraft;
2. bei diesen Verbrechen ist auch die Begünstigung durch Verbergen
nahestehender Personen (§39 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutze der
Republik, Slg. Nr. 50/1923) ebenso wie das Verbrechen strafbar und wird
mit schwerem Kerker von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret
jedoch das Verbrechen selbst mit der Todesstrafe belegt, mit schwerem
Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft;
3. bei den übrigen Verbrechen wird die Begünstigung mit schwerem
Kerker
a) von zehn bis zwanzig Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen selbst
mit der Todesstrafe oder mit schwerem Kerker in Dauer von mehr als zwanzig
Jahren belegt,
b) von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen
selbst mit einer geringeren Strafe belegt,
bestraft.
2. Hauptstück.
Die außerordentlichen Volksgerichte.
§21
(1) Den außerordentlichen Volksgerichten steht die Gerichtsbarkeit
über alle Verbrechen zu, die nach diesem Dekret strafbar sind,
wenn für sie als Täter, Mittäter, Mitschuldige, Teilnehmer
oder Begünstiger die in §2 und §3 Abs. 2 angeführten
Personen strafrechtlich verantwortlich sind; sind für sie andere
Personen strafrechtlich verantwortlich, so unterstehen diese der Gerichtsbarkeit
der außerordentlichen Volksgerichte dann, wenn der öffentliche
Ankläger ihre Verfolgung von diesen (Gerichten) beantragt (§24).
(2) Die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen
Volksgerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der auf dem Gebiet
der Republik geltenden Strafprozeßordnungen.
Zusammensetzung
und Sitz der außerordentlichen Volksgerichte.
§22
(1) Das außerordentliche Volksgericht übt seine Gerichtsbarkeit
in fünfgliedrigen Senaten aus, bestehend aus einem Vorsitzenden,
der Berufsrichter (Zivil- oder Militärrichter) sein muß,
und vier Laienrichtern.
(2) Die Vorsitzenden der außerordentlichen Volksgerichte, ihre
Stellvertreter und die Berufsrichter (Abs. 1) ernennt der Präsident
der Republik auf Antrag der Regierung aus einem zu diesem Zweck von
den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Personenverzeichnis.
Aus anderen von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Verzeichnissen
ernennt die Regierung die Laienrichter.
(3) Es ist Sache des Vorsitzenden des außerordentlichen Volksgerichtes
oder seines Stellvertreters, aus den in Absatz 2 genannten Personen
die erforderliche Anzahl von Senaten samt Ersatzleuten zusammenzustellen.
(4) Die außerordentlichen Volksgerichte werden an den Sitzen der
Kreisgerichte errichtet, jeder Senat des außerordentlichen Volksgerichts
kann jedoch, wenn sich dies als notwendig erweist, an jedem beliebigen
Ort des Geririctssprengels tagen. Die Vollstrecker der Todesstrafe samt
der erforderlichen Anzahl von Gehilfen bestellt der Ortsnationalausschuß
am Sitze des Kreisgerichts.
(5) Durch Regierungsverordnung wird bestimmt, welches Gelöbnis
die Laienrichter ablegen werden und welcher Ersatz der Auslagen und
des entgangenen Gewinns ihnen zusteht.
§22
a (wurde durch Gesetz vom 18. Dezember 1946 eingefügt)
(1) Es ist eine Bürgerpflicht, das Amt des Laienrichters zu übernehmen
und zu bekleiden. Verletzt ein Laienrichter ohne triftige Gründe
diese Pflicht insbesondere dadurch, daß er einer Hauptverhandlung
ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, obwohl er ordnungsgemäß
geladen war, oder daß er sich ohne Einwilligung des Senatsvorsitzenden
vor Schluß der Hauptverhandlung entfernt, auferlegt ihm der Vorsitzende
als Ordnungsstrafe eine Geldstrafe bis zu 10 000 Kcs oder Gefängnis
bis zu acht Tagen und je nach den Umständen auch den Ersatz der
Kosten der vereitelten Hauptverhandlung. Gegen dieses Erkenntnis kann
der Betroffene innerhalb von acht Tagen Einspruch erheben, über
den der Vorsitzende des außerordentlichen Volksgerichts endgültig
entscheidet.
(2) Die Geldstrafe fällt an die Staatskasse.
§23
Bei der Abstimmung geben zuerst die Laienrichter die Stimme ab, und
zwar die älteren vor den jüngeren.
Der öffentliche
Ankläger.
§24
(1) Den öffentlichen Ankläger der außerordentlichen
Volksgerichte ernennt die Regierung oder in ihrem Auftrag der Justizminister
für einen bestimmten Zeitraum, für bestimmte Fälle, oder
für die ganze Zeit der Tätigkeit der Gerichte aus den Staatsanwälten
oder aus anderen Personen, die den juristischen Doktorgrad erlangt oder
die drei juristischen Staatsprüfungen, zumindest aber die judizielle
Staatsprüfung abgelegt haben, sofern sie in den zu diesem Zweck
von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Verzeichnissen
enthalten sind.
(2) Die öffentlichen Ankläger bei den außerordentlichen
Volksgerichten unterstehen dem Justizminister.
Das Verfahren
vor den außerordentlichen Volksgerichten.
§25
(1) Für das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten
gelten die Grundsätze des Verfahrens vor den Standgerichten, und
zwar in der in den §§26 bis 31 dieses Dekretes enthaltenen
Fassung. In den Fällen, in denen das Dekret auf die Vorschriften
des ordentlichen Verfahrens verweist, sind die Vorschriften der geltenden
Strafprozeßordnung gemeint.
(2) Wurde der Angeklagte durch ein Urteil des außerordentlichen
Volksgerichts freigesprochen, so ist dadurch seine Verfolgung vor dem
zuständigen ordentlichen Gericht, gegebenenfalls vor dem Staatsgericht
nach dem Gesetz Nr. 68/1935, oder vor dem für die Rechtssprechung
über militärischen Verrat nach dem Gesetz Slg. Nr. 130/1936
und der Regierungsverordnung Slg. Nr. 238/1937 zuständigen Kreisgericht
nicht ausgeschlossen. Dieses Gericht urteilt über die Angelegenheit
von neuem im ordentlichen Verfahren, wobei die materiell-rechtlichen
Bestimmungen dieses Dekretes (§1 bis 20) gelten, in gleicher Weise
als ob die schuldige Person gleich von vornherein vor das ordentliche
Gericht (§21) gestellt worden wäre. Der Antrag, gegen den
Beschuldigten auf diese Weise zu verfahren, muß jedoch spätestens
innerhalb von drei Monaten vom Tage des freisprechenden Urteils eingebracht
werden.
§26
(Anmerkung!)
(1) Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird
auf Antrag des öffentlichen Anklägers eingeleitet (§24).
Schwangere Frauen dürfen nicht vor ein außerordentliches
Volksgericht gestellt werden, solange dieser ihr Zustand dauert.
(2) Das ganze Strafverfahren findet in der Regel von Anfang bis zum
Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht in Form einer Hauptverhandlung,
soweit möglich ohne Unterbrechung, statt und muß innerhalb
von drei Tagen, gerechnet von dem Augenblick, in dem der Angeklagte
vor das Gericht gestellt wurde, vollendet sein. Ist das außerordentliche
Volksgericht innerhalb dieser Frist zu keinem Urteil gelangt, so tritt
es die Angelegenheit an das zuständige ordentliche Gericht ab (§25
Abs. 2). Auch nach Ablauf dieser Frist ist jedoch das Verfahren vor
dem außerordentlichen Volksgericht fortzusetzen, wenn dies der
öffentliche Ankläger beantragt.
(3) In der Vorerhebung oder in der Voruntersuchung, die dem Verfahren
vor dem außerordentlichen Volksgericht möglicherweise vorangeht,
hat der öffentliche Ankläger die Rechte und Pflichten des
Staatsanwalts.
(4) Ist der Angeklagte nicht erschienen oder kann er aus irgendwelchen
Gründen nicht vor Gericht erscheinen, so kann der öffentliche
Ankläger beantragen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit
des Angeklagten stattfindet. In einem solchen Falle hat das Gericht
einen Offizialverteidiger zu bestellen.
§27
Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist mündlich
und öffentlich. Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst einen
Verteidiger zu wählen oder das Gericht zu ersuchen, ihm einen Verteidiger
zu bestellen, wenn er mittellos ist. Macht der Angeklagte von seinem
Recht keinen Gebrauch, so bestellt ihm das Gericht einen Offizialverteidiger.
Sowohl der Angeklagte wie auch das Gericht können mit der Verteidigung
eine nicht in die Liste der Verteidiger eingetragene Person betrauen,
welche das Doktorat der Rechte erworben oder die drei juristischen Staatsprüfungen,
zumindest aber die judizielle Staatsprüfung, abgelegt hat.
§28
(1) Die Hauptverhandlung vor dem außerordentlichen Volksgericht
wird nach Aufruf der Sache und Feststellung der Personalien mit der
Darlegung des öffentlichen Anklägers, welche Taten dem Angeklagten
zur Last gelegt werden, eröffnet. Die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweiserhebung richten sich im allgemeinen nach den Vorschriften
der Strafprozeßordnung. Die Vernehmungsprotokolle der Mitschuldigen
und Zeugen und‚ die Gutachten der Sachverständigen können
jederzeit verlesen werden, wenn der Vorsitzende des Senats ihre Verlesung
für zweckmäßig erachtet.
(2) Das Verfahren beschränkt sich in der Regel auf die Tat oder
die Taten, für die der Angeklagte vor das außerordentliche
Volksgericht gestellt.wurde. Taten, die nach diesem Dekret nicht strafbar
sind, dürfen somit nicht berücksichtigt werden. Werden sie
später im Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht
oder vor dem ordentlichen Gericht, gegebenenfalls vor dem Staatsgericht
oder vor dem für die Rechtsprechung über militärischen
Verrat zuständigen Kreisgericht verfolgt, so ist die durch das
außerordentliche Volksgericht bereits verhängte Freiheitsstrafe
bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
(3) Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten darf
durch die Feststellung der Ansprüche auf Ersatz des durch die Straftat
verursachten Schadens nicht verzögert werden.
(4) Die Ermittlung der Mitschuldigen darf zwar nicht versäumt werden,
die Verkündigung und Vollstreckung des Urteils darf dadurch jedoch
nicht aufgeschoben werden.
(5) Nach Beendigung des Beweisverfahrens wertet der öffentliche
Ankläger dessen Ergebnisse aus und stellt seinen Schlußantrag.
Daraufhin erteilt der Vorsitzende das Wort dem Angeklagten und seinem
Verteidiger zum Vortrag der Verteidigung. Wenn der öffentliche
Ankläger auf deren Ausführungen antwortet, haben der Angeklagte
und sein Verteidiger das Recht auf ein Schlußwort.
§29
(Anmerkungen!)
(1) Danach beschließt das Gericht in nichtöffentlicher Beratung
das Urteil, wobei es sich nach den einschlägigen Vorschriften über
das ordentliche Verfahren richtet, soweit dieses Dekret nichts anderes
bestimmt. Für des Beschluß, durch den die Strafe unter die
untere Grenze des Strafsatzes herabgesetzt oder die Strafart in eine
leichtere umgewandelt oder aber von einer Bestrafung Abstand genommen
wird (§16 Abs. 2), sind jedoch vier Stimmen erforderlich‚.
(2) Stützt sich der Schuldspruch bei einem Verbrechen, für
das dieses Dekret die Todesstrafe vorsieht, nur auf drei Stimmen oder
ist das Gericht der Auffassung, daß Umstände vorliegen, die
die Todesstrafe unverhältnismäßig hart erscheinen lassen,
kann das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich
verhängen und unter den in §16 Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen
auch diese Bestimmung heranziehen. Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz
2 gelten auch hier2.
(3) Das Urteil ist sofort in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes
zu verkündigen.
§30
Ober das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird
ein Protokoll nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren
angefertigt. Dieses Protokoll unterzeichnen alle Mitglieder des Senates
und der Schriftführer.
§31
(Anmerkung!)
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt
es keine ordentlichen Rechtsmittel. Ein von wem immer eingereichtes
Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündigung
des Urteils vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen des Verurteilten
kann die Frist um eine weitere Stunde verlängert werden. Wurde
das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, so wird
die Todesstrafe innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung des Verurteilten
vollstreckt. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist jedoch für einen
angemessenen Zeitraum aufzuschieben, wenn dies der öffentliche
Ankläger auf Grund eines wichtigen öffentlichen Interesses
verlangt.
(3) Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist zulässig.
(4) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entscheidet
der Gerichtshof erster Instanz, der in der Sache entschieden hat. Dabei
richtet er sich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über
die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die neue Hauptverhandlung erfolgt
jedoch unter den in §21 angeführten Voraussetzungen vor dem
außerordentlichen Volksgericht.
Übergangs-
und Schlußbestimmungen.
§32 (Anmerkung!)
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1934, Slg. Nr. 91, betreffend
die Verhängung der Todesstrafe und die lebenslangen Strafen, gelten
nicht für die nach diesem Gesetz strafbaren Verbrechen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 1931, Slg. Nr. 48,
über die Jugendstrafgerichtsbarkeit, bleiben in Geltung.
(3) Soll das Verfahren über Straftaten, die nach diesem Dekret
strafbar sind, vor einem ordentlichen Gericht stattfinden und handelt
es sich um eine Tat, für die sonst das Schwurgericht zuständig
sein würde, so findet das ganze Verfahren vor dem Gerichtshof erster
Instanz nach den Vorschriften über das Verfahren bei den diesem
Gerichtshof zugewiesenen Straftaten statt‚.
§33
(Anmerkung)
Die Wirksamkeit dieses Dekretes wird auf den Zeitraum eines Jahres festgesetzt,
gerechnet vom Tage der Kundmachung, es sei denn, daß die gesetzgebenden
Gewalten es abändern oder ergänzen oder aber die Zeit seiner
Wirksamkeit verkürzen oder verlängern.
§34
(Anmerkung)
Die Durchführung dieses Dekretes wird allen Mitgliedern der Regierung
übertragen.
Dr. Benesch,
Fierlinger
David; Gottwald; Siroky; Dr. Sramek; Ursiny; General Svoboda; Dr. Ripka;
Nosek; Dr. Srobar; Dr. Nejedly; Dr. Stransky; Kopecky; Lausman; Duris;
Dr. Pietor; General Hasal; Hala; Dr. Soltesz; Dr. Prochazka; Majer;
Dr. Clementis, auch für Minister Masaryk; General Dr. Ferjencik;
Lichner. (alle Unterschriften mit dem Zusatz „eigenhändig“).
Ergänzungen, Erläuterungen:
Zu §26:
§26 Abs. 2 und 3 wurden durch das Gesetz vom 24. Januar 1946, Slg.
Nr. 22, abgeändert; ursprünglich lauteten die beiden Absätze
folgendermaßen:
„(2) Das ganze Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten findet,
soweit möglich, ohne Unterbrechung von Anfang bis zum Ende vor
dem außerordentlichen Volksgericht statt. Das Verfahren gegen
einen einzelnen Angeklagten darf nicht länger als drei Tage dauern.
Diese Frist beginnt in dem Augenblick, in dem der Angeklagte vor Gericht
gestellt wurde.
(3) Gelangt das Volksgericht innerhalb einer Frist von drei Tagen zu
keinem Urteil, so tritt es die Angelegenheit an das zuständige
ordentliche Gericht ab (§23 Abs. 2). In diesem Falle entscheidet
es auch darüber, ob der Angeklagte in Haft zu belassen ist.“
Zu §29,
Absatz 1:
Satz 2 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §29,
Absatz 2:
Dieser Satz wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §31:
Vor der Neufassung durch das Gesetz vom 24. Januar 1946 hatte §31
folgenden Wortlaut:
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt
es keine Rechtsmittel. Ein von wem immer eingereichtes Gnadengesuch
hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach
der Verkündigung vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen
des Verurteilten kann die Frist um eine weitere Stunde verlängert
werden. Wurde das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten abgehalten,
so wird das Todesurteil innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung
des Täters vollstreckt.
(3) Das außerordentliche Volksgericht kann auch entscheiden, daß
die Todesstrafe öffentlich vollzogen wird. Dies geschieht insbesondere
dann, wenn die grausame Art, in der das Verbrechen begangen wurde, oder
der ruchlose Charakter des Täters, die Zahl seiner Verbrechen oder
seine Stellung für eine öffentliche Vollstreckung des Urteils
sprechen. In diesem Falle kann das Gericht, um die Öffentlichkeit
des Strafvollzugs zu gewährleisten, die Frist von zwei Stunden
verlängern, jedoch nicht über 24 Stunden hinaus.
Zu §32
Absatz 3:
Absatz 3 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §33:
Das Dekret vom 19. Juni 1945 wurde am 9. Juli 1945 veröffentlicht.
Seine Genehmigung, Änderung und Ergänzung erfolgte durch die
Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, verkündet am 19. Februar
1946, und vom 18. Dezember 1946, Slg. Nr. 245, in Kraft getreten am
9. Januar 1947.
Zu §34:
In der Slowakei erging eine Verordnung des Slowakischen Nationalrates
vom 15. Mai 1945 über die Bestrafung der faschistischen Verbrecher,
Okkupanten, Verräter und Kollaboranten sowie über die Errichtung
einer Volksgerichtsbarkeit (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates
Nr. 33). Diese Verordnung wurde abgeändert und ergänzt durch
die Verordnungen des Slowakischen Nationalrates vom 25. Juli 1945 (Slg.
d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 83) und vom 14. Mai 1946 (Slg.
d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 57); der vollständige
abgeänderte Wortlaut der Verordnung wurde durch die Kundmachung
des Beauftragten für Justiz vom 14. Mai 1946 veröffentlicht
(Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 58). – Eine Durchführungsverordnung
hierzu erging am 5. Juni 1945 (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates
Nr. 55), das Verfahren wurde in der Verordnung vom 19. Dezember geregelt
(Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 88).