Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945
über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte.
Slg. Nr. 16/1945

(in der Fassung der Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, und vom 18. Dezember 1946, Slg. Nr. 245; der durch diese beiden Gesetze abgeänderte vollständige Wortlaut des Dekretes wurde durch Kundmachung des Justizministers vom 11. Januar 1947, Slg. Nr. 9, neu veröffentlicht).

Nach unnachsichtiger Gerechtigkeit rufen die unerhörten Verbrechen, welche die Nazisten und ihre verräterischen Mitschuldigen der Tschechoslowakei gegenüber begangen haben. Die Verknechtung des Vaterlandes, das Morden, die Versklavung, die Plünderungen und die Demütigungen, deren Opfer das tschechoslowakische Volk war, und alle diese qualifizierten deutschen Bestialitäten, bei denen leider auch untreu gewordene tschechoslowakische Bürger mitgeholfen oder mitgewirkt haben, wobei einige von ihnen auch hohe Ämter, Mandate oder Ränge mißbrauchten, müssen unverzüglich die verdiente Strafe erhalten, damit das nazistische und faschistische Übel von den Wurzeln her zerstört wird. Deshalb bestimme ich auf Vorschlag der Regierung folgendes:

1. Hauptstück.
Verbrechen gegen den Staat.
§1
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) auf dem Gebiete der Republik oder außerhalb derselben eines der nachstehenden Verbrechen nach dem Gesetz zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, Sig. Nr. 50, begangen hat:
Anschläge gegen die Republik (§1), wird mit dem Tode bestraft;
wer Anschläge vorbereitet (§2), die Sicherheit der Republik bedroht (§3), Verrat begangen (§4 Nr. 1), sich des Verrates eines Staatsgeheimnisses (§5 Nr. 1), des Verrates eines militärischen Geheimnisses (§6 Nr. 1, 2 und 3) schuldig gemacht und Verfassungsorganen gegenüber Gewalt angewendet hat (§10 Nr. 1), wird mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit dem Tode bestraft.

§2
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) Mitglied der Organisationen: „Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (SS)“ oder „Freiwillige Schutzstaffeln (FS)“ oder „Rodobrana“ oder „Szabadcsapatok“ oder anderer hier nicht genannter Organisationen ähnlichen Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§3
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) die faschistische oder nazistische Bewegung propagiert oder unterstützt hat. oder wer in jener Zeit durch Druck, Rundfunk, Film oder Theater, oder auf einer öffentlichen Versammlung die feindliche Herrschaft auf dem Gebiete der Republik oder einzelne gesetzwidrige Handlungen der Okkupationskommandos sowie der diesen unterstellten Behörden und Organe gebilligt oder verteidigt hat, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft, hat er jedoch ein solches Verbrechen in der Absicht begangen, das moralische, nationale oder staatliche Bewußtsein des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere der tschechoslowakischen Jugend, zu zerstören, so wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich oder mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum Funktionär oder Befehlshaber in den Organisationen „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP)“ oder „Sudetendeutsche Partei (SdP)“ oder „Vlajka“, „Hlinkagarde“ oder „Swatoplukgarde“ oder in anderen faschistischen Organisationen ähnlichen Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft.

§4
Ein tschechoslowakischer Bürger, der in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Auslande die auf die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik in ihrer vormünchnerischen Verfassung und Einheit gerichtete Bewegung lähmte, oder in anderer Weise die Interessen der Tschechoslowakischen Republik bewußt schädigte, insbesondere wer die Sicherheit der für die Befreiung der Republik in der Heimat arbeitenden Bürger gefährdete, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft.

Verbrechen gegen Personen.
§5
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) Nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Menschenraub (§90), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Behandlung eines Menschen als Sklaven (§95), des Mordes (§134 bis 137), des Totschlages (§140 und 141) und der schweren körperlichen Beschädigung (§156),
b) nach dem Strafgesetzbuch, Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Mordes (§278), des vorsätzlichen Totschlages (§279), der schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§306 und 307) und des Kindesraubes (§317), wird mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen und zu dem gleichen Zweck folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen (§93), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung (§98), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung (§99) und der schweren körperlichen Beschädigung (§152 und 155),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der rechtswidrigen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Menschen (§323, 324 und 325), der schweren Körperverletzung (§301) und der Erpressung (§350 und 353), wird mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren bestraft.

§6
(1) Wer in dem gleichen Zeitraum der erhöhten Bedrohung der Republik §18) zugunsten der Kriegsanstrengungen Deutschlands oder seiner Verbündeten Zwangs- oder Pflichtarbeit angeordnet sowie derjenige, welcher beim Erlassen und bei der Durchführung einer solchen Anordnung mitgewirkt hat, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wurde jedoch durch eine solche Anordnung ein Bewohner der Republik gezwungen, im Auslande oder unter Verhältnissen oder an Orten zu arbeiten, die sein Leben oder seine Gesundheit gefährdeten, wird der schuldige ohne Rücksicht auf den Zweck der Arbeit mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.

§7
(1) Wer allein oder im Zusammenwirken mit anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung oder ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder den Verlust der Freiheit eines Bewohners der Republik ohne weitere Folgen verschuldet hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft. Hat der Schuldige auf diese Weise den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl von Einwohnern der Republik verursacht, so kann das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich, unter besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe verhängen.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen, zu dem gleichen Zweck und auf die gleiche Art verursacht hat, daß einem Bewohner der Republik eine schwere körperliche Beschädigung ohne schwere Folgen zugefügt wurde, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft. Wurde jedoch davon eine größere Anzahl von Personen betroffen, so kann das Gericht die Todesstrafe verhängen.
(3) Wer in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen, zu dem gleichen Zweck und auf die gleiche Art durch einen Gerichtsbeschluß, durch ein gerichtliches Urteil, durch eine gerichtliche Anordnung oder durch eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art, durch die Vollstreckung eines Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung oder auf andere Weise den Tod eines Bewohners der Republik, eine schwere körperliche Beschädigung eines Bewohners der Republik mit den in §156 Strafgesetzbuch, RGBl. Nr. 117/1852, und in den §§306, 307 des Strafgesetzbuches Ges. Art. V/1878 angeführten Folgen, oder seine Deportation verursacht hat, wird wegen Verbrechens mit dem Tode bestraft.

Verbrechen wider das Vermögen.
§8
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§85) mit den in §86 Abs. 2 genannten Folgen, der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit den Folgen, die in §167 Buchstaben a) genannt sind, des Raubes (§190) unter den Umständen und mit den Folgen, die in §195 genannt sind,
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der Brandstiftung (§424), des Raubes (§344 und 345) unter den Umständen und mit den Folgen des §349 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 2,
wird mit dem Tode bestraft.

(2) Wer in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen und zu demselben Zweck folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBI. Nr. 117, das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut (§83), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§85, §86 Abs. 1), der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß §187 Buchst. b) bis g), des Diebstahls (§171 bis 180), der Veruntreuung (§181 bis 183), der Teilnahme am Diebstahl oder an einer Veruntreuung (§185 und 186), des Raubes (§190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß §§191 bis 194, der Teil nahme am Raub (§196), des Betruges (§197 bis 201 und 203),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Hausfriedensbruches durch Privatpersonen (§330 und 331), das Vergehen der Beschädigung fremden Eigentums (§418 und 420), das nach den Voraussetzungen des Abs. 1 dieses Paragraphen als Verbrechen zu qualifizieren ist, der Brandstiftung (§422 und 423), des Diebstahls (§333 bis 341), sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Buchst. b) dieses Paragraphen strafbar ist, der Hehlerei (§370), des Betruges (§379 in der Fassung des §50 der Strafrechtsnovelle) unter den in §383 Abs. 2 angegebenen Umständen mit Ausnahme des §382, wird mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§9
Wer allein oder im Zusammenhang mit anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder durch einen Gerichtsbeschluß, durch ein Gerichtsurteil, durch eine gerichtliche Anordnung oder durch eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art oder durch die Vollstreckung eines Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung verursacht hat, daß dem Tschechoslowakischen Staat oder einer juristischen oder physischen Person entgegen den Gesetzen der Republik ihr Vermögen ganz oder zum Teil entzogen wurde, wird, wenn er kein schwerer zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§10
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) eine durch die nationale, politische oder rassische Verfolgung hervorgerufene Zwangslage dazu mißbrauchte, um sich zum Schaden des Staates, einer juristischen oder physischen Person zu bereichern, wird, wenn er sich keine strenger zu bestrafende Tat zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft.

Denunziantentum.
§11
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik im Dienste oder m Interesse des Feindes oder unter Ausnutzung einer durch die feindliche Besetzung herbeigeführten Lage einen anderen wegen irgendeiner wirklichen oder erfundenen Tat angezeigt hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. Hat der Angeber aber durch seine Anzeige den Verlust der Freiheit eines tschechoslowakischen Bürgers verschuldet, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. Hatte die Anzeige zur mittelbaren oder unmittelbaren Folge den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl von Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung, so wird als Strafe lebenslänglicher Kerker, hatte sie den Tod irgend jemandes zur Folge, die Todesstrafe verhängt.

Allgemeine Bestimmungen.
§12
Nach diesem Dekret wird auch ein Ausländer bestraft, der ein in §1 angeführtes Verbrechen oder eines der in den §§4 bis 9 genannten Verbrechen im Auslande begangen hat, wenn sie einem tschechoslowakischen Staatsbürger oder aber tschechoslowakischem öffentlichem oder privatem Vermögen gegenüber begangen wurden.

§13
(1) Eine nach diesem Dekret strafbare Handlung ist nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Vorschriften eines anderen Rechtes als des tschechoslowakischen oder Organe, die durch eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt eingesetzt wurden, sie angeordnet oder zugelassen hat. Sie ist auch dadurch nicht entschuldigt, daß der Täter diese unwirksamen Vorschriften für gerechtfertigt gehalten hat.

(2) Es rechtfertigt den Täter auch nicht, daß er seine Dienstpflicht erfüllt hat, wenn er mit besonderem Eifer gehandelt und auf diese Weise in erheblichem Ausmaße den normalen Rahmen seiner Pflichten überschritten hat, oder wenn er in der Absicht tätig war, den Kriegsanstrengungen der Deutschen (ihrer Verbündeten) Vorschub zu leisten, die Kriegsanstrengungen der Tschechoslowakei (ihrer Verbündeten) zu schädigen oder zu vereiteln, oder wenn er aus anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat.

(3) Unwiderstehlicher Zwang durch Befehl eines Vorgesetzten befreit niemanden von der Schuld, der freiwillig Mitglied einer Organisation wurde, deren Mitgliedschaft die Ausführung eines jeden, auch eines verbrecherischen Befehls auferlegte.

§14
Verurteilt das Gericht wegen eines in diesem Dekret genannten Verbrechens und nimmt es nicht von einer Bestrafung Abstand (§16 Abs. 2), so spricht es zugleich aus:
a) daß der Verurteilte für eine bestimmte Zeit oder für immer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert (§15);
b) daß der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe oder die g Strafe in besonderen Zwangsarbeitsabteilungen verbüßt, die durch ein besonderes Gesetz errichtet werden;
c) daß sein gesamtes Vermögen oder ein Teil seines Vermögens zugunsten des Staates verfällt.

§15
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§14 Buchstabe a) bedeutet:
1. den dauernden Verlust von Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, von öffentlichen Anstellungen, Rängen und Funktionen, von akademischen Würden wie auch den Verlust der Ruhe. und Versorgungsbezüge, Gnadengehälter und sämtlicher sonstiger Bezüge aus öffentlichen Mitteln;
2. bei Unteroffizieren Degradierung und bei Offizieren Kassation;
3. den Verlust der Fähigkeit zum Erwerb, zur Ausübung und zum Wiedererwerb der unter Nr. 1 und 2 angeführten sowie der durch die verlorenen Ränge bedingten Rechte;
4. den Verlust des Wahlrechts und des Rechts, in eine öffentliche Funktion gewählt oder berufen zu werden oder in öffentlichen Angelegenheiten seine Stimme abzugeben;
5. den Verlust der Fähigkeit, eine Funktion in Vereinigungen (Vereinen oder anderen ähnlichen Verbänden) zu versehen;
6. den Verlust der Fähigkeit, Eigentümer, Herausgeber oder Schriftleiter eines periodischen Druckerzeugnisses zu sein oder in irgendeiner Weise bei dessen Herausgabe oder Schriftleitung mitzuwirken wie auch nichtperiodische Druckerzeugniese zu verlegen, herauszugeben und zu veröffentlichen;
7. den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Vorträge oder Reden zu halten;
8. den Verlust der Fähigkeit, an Erziehungs- oder künstlerischen Anstalten oder Unternehmungen zu arbeiten;
9. den Verlust der Fähigkeit, Arbeitgeber oder Mitunternehmer zu sein;
10. den Verlust der Fähigkeit, einen freien Beruf auszuüben;
11. den Verlust der Fähigkeit, Mitglied des Vorstandes (Verwaltungsrates) von Gesellschaften oder Genossenschaften zu sein;
12. den Verlust der Fähigkeit, leitender Beamter eines Privatunternehmens zu sein.
Wer die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote übertritt, wird durch das ordentliche Gericht wegen Übertretung mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft.

§16
(1) Eine Freiheitsstrafe darf nicht unter die untere Grenze des Strafmaßes herabgesetzt, und ihre Art darf nicht in eine mildere umgewandelt werden.
(2) Das Gericht kann die Strafe auch unter die untere Grenze des Strafmaßes herabsetzen und ihre Art in eine mildere verwandeln, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen sogar im Urteilsspruch auf eine Bestrafung verzichten, wenn allgemein bekannt ist oder unverzüglich nachgewiesen werden kann, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, dem tschechischen oder slowakischen Volke oder der Tschechoslowakischen Republik oder ihren Verbündeten oder einem anderen öffentlichen Interesse zu nützen, oder daß er sich später durch seine Tätigkeit um die Befreiung der Republik aus der Gewalt der Feinde, oder um die Wiedergutmachung oder die Verringerung des durch den Feind verursachten Unheils verdient gemacht hat, und daß er nach seiner Bekehrung dann auf dem Wege der Pflicht beharrte. Diese Bestimmung darf aber nicht angewendet werden, wenn der vom Täter herbeigeführte Schaden den ihm nachfolgenden gemeinen Nutzen unangemessen übersteigt.

§17
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen und die Vollstreckung der Strafe verjähren nicht.

§18
Unter der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik ist der Zeitraum von 21. Mai 1938 bis zu dem Tage zu verstehen, der durch eine Regierungsverordnung bestimmt wird
(Die Regierungsverordnung vom 22. November 1946, Slg. Nr. 217, setzte das Ende der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik auf den 31. Dezember 1946 fest.)

§19
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen sind immer als besonders verwerflich im Sinne des §1 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsgefängnis vom 16. Juli 1931, Slg. Nr. 123, anzusehen.

§20
Die Begünstigung der nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen wird nach den geltenden Strafgesetzen mit folgenden Änderungen bestraft:
1. bei Verbrechen gegen den Staat wird die Begünstigung in gleicher Weise wie diese Verbrechen bestraft;
2. bei diesen Verbrechen ist auch die Begünstigung durch Verbergen nahestehender Personen (§39 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik, Slg. Nr. 50/1923) ebenso wie das Verbrechen strafbar und wird mit schwerem Kerker von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret jedoch das Verbrechen selbst mit der Todesstrafe belegt, mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft;
3. bei den übrigen Verbrechen wird die Begünstigung mit schwerem Kerker
a) von zehn bis zwanzig Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen selbst mit der Todesstrafe oder mit schwerem Kerker in Dauer von mehr als zwanzig Jahren belegt,
b) von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen selbst mit einer geringeren Strafe belegt,
bestraft.

2. Hauptstück.
Die außerordentlichen Volksgerichte.
§21
(1) Den außerordentlichen Volksgerichten steht die Gerichtsbarkeit über alle Verbrechen zu, die nach diesem Dekret strafbar sind, wenn für sie als Täter, Mittäter, Mitschuldige, Teilnehmer oder Begünstiger die in §2 und §3 Abs. 2 angeführten Personen strafrechtlich verantwortlich sind; sind für sie andere Personen strafrechtlich verantwortlich, so unterstehen diese der Gerichtsbarkeit der außerordentlichen Volksgerichte dann, wenn der öffentliche Ankläger ihre Verfolgung von diesen (Gerichten) beantragt (§24).
(2) Die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen Volksgerichte bestimmt sich nach den Vorschriften der auf dem Gebiet der Republik geltenden Strafprozeßordnungen.

Zusammensetzung und Sitz der außerordentlichen Volksgerichte.
§22
(1) Das außerordentliche Volksgericht übt seine Gerichtsbarkeit in fünfgliedrigen Senaten aus, bestehend aus einem Vorsitzenden, der Berufsrichter (Zivil- oder Militärrichter) sein muß, und vier Laienrichtern.
(2) Die Vorsitzenden der außerordentlichen Volksgerichte, ihre Stellvertreter und die Berufsrichter (Abs. 1) ernennt der Präsident der Republik auf Antrag der Regierung aus einem zu diesem Zweck von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Personenverzeichnis. Aus anderen von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Verzeichnissen ernennt die Regierung die Laienrichter.
(3) Es ist Sache des Vorsitzenden des außerordentlichen Volksgerichtes oder seines Stellvertreters, aus den in Absatz 2 genannten Personen die erforderliche Anzahl von Senaten samt Ersatzleuten zusammenzustellen.
(4) Die außerordentlichen Volksgerichte werden an den Sitzen der Kreisgerichte errichtet, jeder Senat des außerordentlichen Volksgerichts kann jedoch, wenn sich dies als notwendig erweist, an jedem beliebigen Ort des Geririctssprengels tagen. Die Vollstrecker der Todesstrafe samt der erforderlichen Anzahl von Gehilfen bestellt der Ortsnationalausschuß am Sitze des Kreisgerichts.
(5) Durch Regierungsverordnung wird bestimmt, welches Gelöbnis die Laienrichter ablegen werden und welcher Ersatz der Auslagen und des entgangenen Gewinns ihnen zusteht.

§22 a (wurde durch Gesetz vom 18. Dezember 1946 eingefügt)
(1) Es ist eine Bürgerpflicht, das Amt des Laienrichters zu übernehmen und zu bekleiden. Verletzt ein Laienrichter ohne triftige Gründe diese Pflicht insbesondere dadurch, daß er einer Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, obwohl er ordnungsgemäß geladen war, oder daß er sich ohne Einwilligung des Senatsvorsitzenden vor Schluß der Hauptverhandlung entfernt, auferlegt ihm der Vorsitzende als Ordnungsstrafe eine Geldstrafe bis zu 10 000 Kcs oder Gefängnis bis zu acht Tagen und je nach den Umständen auch den Ersatz der Kosten der vereitelten Hauptverhandlung. Gegen dieses Erkenntnis kann der Betroffene innerhalb von acht Tagen Einspruch erheben, über den der Vorsitzende des außerordentlichen Volksgerichts endgültig entscheidet.
(2) Die Geldstrafe fällt an die Staatskasse.

§23
Bei der Abstimmung geben zuerst die Laienrichter die Stimme ab, und zwar die älteren vor den jüngeren.

Der öffentliche Ankläger.
§24
(1) Den öffentlichen Ankläger der außerordentlichen Volksgerichte ernennt die Regierung oder in ihrem Auftrag der Justizminister für einen bestimmten Zeitraum, für bestimmte Fälle, oder für die ganze Zeit der Tätigkeit der Gerichte aus den Staatsanwälten oder aus anderen Personen, die den juristischen Doktorgrad erlangt oder die drei juristischen Staatsprüfungen, zumindest aber die judizielle Staatsprüfung abgelegt haben, sofern sie in den zu diesem Zweck von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Verzeichnissen enthalten sind.
(2) Die öffentlichen Ankläger bei den außerordentlichen Volksgerichten unterstehen dem Justizminister.

Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten.
§25
(1) Für das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten gelten die Grundsätze des Verfahrens vor den Standgerichten, und zwar in der in den §§26 bis 31 dieses Dekretes enthaltenen Fassung. In den Fällen, in denen das Dekret auf die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens verweist, sind die Vorschriften der geltenden Strafprozeßordnung gemeint.
(2) Wurde der Angeklagte durch ein Urteil des außerordentlichen Volksgerichts freigesprochen, so ist dadurch seine Verfolgung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht, gegebenenfalls vor dem Staatsgericht nach dem Gesetz Nr. 68/1935, oder vor dem für die Rechtssprechung über militärischen Verrat nach dem Gesetz Slg. Nr. 130/1936 und der Regierungsverordnung Slg. Nr. 238/1937 zuständigen Kreisgericht nicht ausgeschlossen. Dieses Gericht urteilt über die Angelegenheit von neuem im ordentlichen Verfahren, wobei die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Dekretes (§1 bis 20) gelten, in gleicher Weise als ob die schuldige Person gleich von vornherein vor das ordentliche Gericht (§21) gestellt worden wäre. Der Antrag, gegen den Beschuldigten auf diese Weise zu verfahren, muß jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten vom Tage des freisprechenden Urteils eingebracht werden.

§26 (Anmerkung!)
(1) Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird auf Antrag des öffentlichen Anklägers eingeleitet (§24). Schwangere Frauen dürfen nicht vor ein außerordentliches Volksgericht gestellt werden, solange dieser ihr Zustand dauert.
(2) Das ganze Strafverfahren findet in der Regel von Anfang bis zum Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht in Form einer Hauptverhandlung, soweit möglich ohne Unterbrechung, statt und muß innerhalb von drei Tagen, gerechnet von dem Augenblick, in dem der Angeklagte vor das Gericht gestellt wurde, vollendet sein. Ist das außerordentliche Volksgericht innerhalb dieser Frist zu keinem Urteil gelangt, so tritt es die Angelegenheit an das zuständige ordentliche Gericht ab (§25 Abs. 2). Auch nach Ablauf dieser Frist ist jedoch das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht fortzusetzen, wenn dies der öffentliche Ankläger beantragt.
(3) In der Vorerhebung oder in der Voruntersuchung, die dem Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht möglicherweise vorangeht, hat der öffentliche Ankläger die Rechte und Pflichten des Staatsanwalts.
(4) Ist der Angeklagte nicht erschienen oder kann er aus irgendwelchen Gründen nicht vor Gericht erscheinen, so kann der öffentliche Ankläger beantragen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet. In einem solchen Falle hat das Gericht einen Offizialverteidiger zu bestellen.

§27
Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist mündlich und öffentlich. Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst einen Verteidiger zu wählen oder das Gericht zu ersuchen, ihm einen Verteidiger zu bestellen, wenn er mittellos ist. Macht der Angeklagte von seinem Recht keinen Gebrauch, so bestellt ihm das Gericht einen Offizialverteidiger. Sowohl der Angeklagte wie auch das Gericht können mit der Verteidigung eine nicht in die Liste der Verteidiger eingetragene Person betrauen, welche das Doktorat der Rechte erworben oder die drei juristischen Staatsprüfungen, zumindest aber die judizielle Staatsprüfung, abgelegt hat.

§28
(1) Die Hauptverhandlung vor dem außerordentlichen Volksgericht wird nach Aufruf der Sache und Feststellung der Personalien mit der Darlegung des öffentlichen Anklägers, welche Taten dem Angeklagten zur Last gelegt werden, eröffnet. Die Vernehmung des Angeklagten und die Beweiserhebung richten sich im allgemeinen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die Vernehmungsprotokolle der Mitschuldigen und Zeugen und‚ die Gutachten der Sachverständigen können jederzeit verlesen werden, wenn der Vorsitzende des Senats ihre Verlesung für zweckmäßig erachtet.
(2) Das Verfahren beschränkt sich in der Regel auf die Tat oder die Taten, für die der Angeklagte vor das außerordentliche Volksgericht gestellt.wurde. Taten, die nach diesem Dekret nicht strafbar sind, dürfen somit nicht berücksichtigt werden. Werden sie später im Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht oder vor dem ordentlichen Gericht, gegebenenfalls vor dem Staatsgericht oder vor dem für die Rechtsprechung über militärischen Verrat zuständigen Kreisgericht verfolgt, so ist die durch das außerordentliche Volksgericht bereits verhängte Freiheitsstrafe bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.
(3) Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten darf durch die Feststellung der Ansprüche auf Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens nicht verzögert werden.
(4) Die Ermittlung der Mitschuldigen darf zwar nicht versäumt werden, die Verkündigung und Vollstreckung des Urteils darf dadurch jedoch nicht aufgeschoben werden.
(5) Nach Beendigung des Beweisverfahrens wertet der öffentliche Ankläger dessen Ergebnisse aus und stellt seinen Schlußantrag. Daraufhin erteilt der Vorsitzende das Wort dem Angeklagten und seinem Verteidiger zum Vortrag der Verteidigung. Wenn der öffentliche Ankläger auf deren Ausführungen antwortet, haben der Angeklagte und sein Verteidiger das Recht auf ein Schlußwort.

§29 (Anmerkungen!)
(1) Danach beschließt das Gericht in nichtöffentlicher Beratung das Urteil, wobei es sich nach den einschlägigen Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet, soweit dieses Dekret nichts anderes bestimmt. Für des Beschluß, durch den die Strafe unter die untere Grenze des Strafsatzes herabgesetzt oder die Strafart in eine leichtere umgewandelt oder aber von einer Bestrafung Abstand genommen wird (§16 Abs. 2), sind jedoch vier Stimmen erforderlich‚.
(2) Stützt sich der Schuldspruch bei einem Verbrechen, für das dieses Dekret die Todesstrafe vorsieht, nur auf drei Stimmen oder ist das Gericht der Auffassung, daß Umstände vorliegen, die die Todesstrafe unverhältnismäßig hart erscheinen lassen, kann das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich verhängen und unter den in §16 Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen auch diese Bestimmung heranziehen. Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 gelten auch hier2.
(3) Das Urteil ist sofort in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes zu verkündigen.

§30
Ober das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird ein Protokoll nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren angefertigt. Dieses Protokoll unterzeichnen alle Mitglieder des Senates und der Schriftführer.

§31 (Anmerkung!)
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine ordentlichen Rechtsmittel. Ein von wem immer eingereichtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündigung des Urteils vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen des Verurteilten kann die Frist um eine weitere Stunde verlängert werden. Wurde das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, so wird die Todesstrafe innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung des Verurteilten vollstreckt. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist jedoch für einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, wenn dies der öffentliche Ankläger auf Grund eines wichtigen öffentlichen Interesses verlangt.
(3) Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist zulässig.
(4) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, der in der Sache entschieden hat. Dabei richtet er sich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die neue Hauptverhandlung erfolgt jedoch unter den in §21 angeführten Voraussetzungen vor dem außerordentlichen Volksgericht.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§32 (Anmerkung!)
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1934, Slg. Nr. 91, betreffend die Verhängung der Todesstrafe und die lebenslangen Strafen, gelten nicht für die nach diesem Gesetz strafbaren Verbrechen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 1931, Slg. Nr. 48, über die Jugendstrafgerichtsbarkeit, bleiben in Geltung.
(3) Soll das Verfahren über Straftaten, die nach diesem Dekret strafbar sind, vor einem ordentlichen Gericht stattfinden und handelt es sich um eine Tat, für die sonst das Schwurgericht zuständig sein würde, so findet das ganze Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz nach den Vorschriften über das Verfahren bei den diesem Gerichtshof zugewiesenen Straftaten statt‚.

§33 (Anmerkung)
Die Wirksamkeit dieses Dekretes wird auf den Zeitraum eines Jahres festgesetzt, gerechnet vom Tage der Kundmachung, es sei denn, daß die gesetzgebenden Gewalten es abändern oder ergänzen oder aber die Zeit seiner Wirksamkeit verkürzen oder verlängern.

§34 (Anmerkung)
Die Durchführung dieses Dekretes wird allen Mitgliedern der Regierung übertragen.

Dr. Benesch, Fierlinger
David; Gottwald; Siroky; Dr. Sramek; Ursiny; General Svoboda; Dr. Ripka; Nosek; Dr. Srobar; Dr. Nejedly; Dr. Stransky; Kopecky; Lausman; Duris; Dr. Pietor; General Hasal; Hala; Dr. Soltesz; Dr. Prochazka; Majer; Dr. Clementis, auch für Minister Masaryk; General Dr. Ferjencik; Lichner. (alle Unterschriften mit dem Zusatz „eigenhändig“).


Ergänzungen, Erläuterungen:

Zu §26:
§26 Abs. 2 und 3 wurden durch das Gesetz vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, abgeändert; ursprünglich lauteten die beiden Absätze folgendermaßen:
„(2) Das ganze Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten findet, soweit möglich, ohne Unterbrechung von Anfang bis zum Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht statt. Das Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten darf nicht länger als drei Tage dauern. Diese Frist beginnt in dem Augenblick, in dem der Angeklagte vor Gericht gestellt wurde.
(3) Gelangt das Volksgericht innerhalb einer Frist von drei Tagen zu keinem Urteil, so tritt es die Angelegenheit an das zuständige ordentliche Gericht ab (§23 Abs. 2). In diesem Falle entscheidet es auch darüber, ob der Angeklagte in Haft zu belassen ist.“

Zu §29, Absatz 1:
Satz 2 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.

Zu §29, Absatz 2:
Dieser Satz wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.

Zu §31:
Vor der Neufassung durch das Gesetz vom 24. Januar 1946 hatte §31 folgenden Wortlaut:
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine Rechtsmittel. Ein von wem immer eingereichtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündigung vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen des Verurteilten kann die Frist um eine weitere Stunde verlängert werden. Wurde das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten abgehalten, so wird das Todesurteil innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung des Täters vollstreckt.
(3) Das außerordentliche Volksgericht kann auch entscheiden, daß die Todesstrafe öffentlich vollzogen wird. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die grausame Art, in der das Verbrechen begangen wurde, oder der ruchlose Charakter des Täters, die Zahl seiner Verbrechen oder seine Stellung für eine öffentliche Vollstreckung des Urteils sprechen. In diesem Falle kann das Gericht, um die Öffentlichkeit des Strafvollzugs zu gewährleisten, die Frist von zwei Stunden verlängern, jedoch nicht über 24 Stunden hinaus.

Zu §32 Absatz 3:
Absatz 3 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.

Zu §33:
Das Dekret vom 19. Juni 1945 wurde am 9. Juli 1945 veröffentlicht. Seine Genehmigung, Änderung und Ergänzung erfolgte durch die Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, verkündet am 19. Februar 1946, und vom 18. Dezember 1946, Slg. Nr. 245, in Kraft getreten am 9. Januar 1947.

Zu §34:
In der Slowakei erging eine Verordnung des Slowakischen Nationalrates vom 15. Mai 1945 über die Bestrafung der faschistischen Verbrecher, Okkupanten, Verräter und Kollaboranten sowie über die Errichtung einer Volksgerichtsbarkeit (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 33). Diese Verordnung wurde abgeändert und ergänzt durch die Verordnungen des Slowakischen Nationalrates vom 25. Juli 1945 (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 83) und vom 14. Mai 1946 (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 57); der vollständige abgeänderte Wortlaut der Verordnung wurde durch die Kundmachung des Beauftragten für Justiz vom 14. Mai 1946 veröffentlicht (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 58). – Eine Durchführungsverordnung hierzu erging am 5. Juni 1945 (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 55), das Verfahren wurde in der Verordnung vom 19. Dezember geregelt (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 88).

 

 

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