Verfassungsdekret
des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 Sig. Nr. 33 Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich: §
1 (2) Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder madjarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret in Kraft tritt. (3) Dieses Dekret erstreckt sich nicht auf die Deutschen und Madjaren, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte) bei der amtlichen Meldung als Tschechen oder Slowaken bekannt haben. (4) Tschechen, Slowaken und Angehörige anderer slawischer Völker, welche sich in diesem Zeitraum, durch Zwang oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände genötigt, als Deutsche oder Madjaren bekannt haben, werden nicht nach diesem Dekret als Deutsche oder Madjaren angesehen, wenn der Minister des Inneren eine Bescheinigung über die nationale Zuverlässigkeit genehmigt, die der zuständige Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) nach Überprüfung der angeführten Tatsachen ausstellt. §
2 (2) Das Gesuch um die Feststellung, daß die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten bleibt, kann innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekretes beim örtlich zuständigen Bezirksnationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) oder, wenn der Antragsteller im Ausland wohnt, bei der Vertretungsbehörde eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Absatz angeführten Umstände ausgestellt hat. (3) Darüber, ob den Angehörigen tschechoslowakischer militärischer Einheiten, die deutscher oder madjarischer Nationalität sind, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten bleibt, entscheidet binnen kürzester Frist von Amts wegen das Ministerium des Inneren auf Vorschlag des Ministeriums für nationale Verteidigung. Bis zur amtlichen Entscheidung sind sie als tschechoslowakische Staatsbürgerschaft zu betrachten. §
3 §
4 (2) Ansuchen gemäß § 3, welche Ehefrauen und minderjährige Kinder tschechoslowakischer Staatsbürger einreichen, sind wohlwollend zu beurteilen. Bis zur Entscheidung darüber sind die Antragsteller als tschechoslowakische Staatsbürger zu betrachten. §
5 §
6 Dr. Benes e. h. Fierlinger e. h. Masaryk e. h Gen. Svoboda e. h. Nosek
e. h. |