Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. September 1945
über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.
Slg. Nr. 71

Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1
(1) Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen eingeführt, die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer, slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik um die Erteilung der deutschen oder der madjarischen Staatsangehörigkeit beworben haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu sein (§ 5 des genannten Verfassungsdekretes)

(2) Der Arbeitspflicht nach diesem Dekret unterliegen nicht Personen, auf die sich das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nach seinem §1 Abs. 3 und 4 nicht erstreckt, weiterhin nicht Personen, die bis zu einer späteren Entscheidung kraft Gesetzes als tschechoslowakisdie Staatsbürger zu betrachten sind (§2 Abs. 3 und §4 Abs. 2 des Verfassungsdekretes) und schließlich nicht Personen, denen eine Bescheinigung gemäß §2 Abs. 2 des Verfassungdekretes ausgestellt worden ist.

(3) Besondere, im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vom Ministerium des Innern erlassene Richtlinien bestimmen, ob und in welchem Umfange der Arbeitspflicht nach diesem Dekret auch Personen deutscher oder madjarisdier Nationalität unterliegen, auf die sich das Verfassungsdekret Slg. Nr. 33/1945 nicht erstreckt.

§ 2
(1) Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahrs.

(2) Von der Arbeitspflicht sind befreit:
a) körperlich oder geistig untaugliche Personen, solange dieser Zustand dauert,
b) schwangere Frauen, vom Beginn des vierten Monates der Schwangerschaft an,
c) Wöchnerinnen für die Zeit von sechs Wochen nach der Niederkunft und
d) Frauen, die für Kinder unter sechs Jahren zu sorgen haben.

(3) Die in Absatz 2. Buchst. a) bis c) angeführten Umstände stellt der Amtsarzt fest. Den in Absatz 2. Buchst. d) angeführten Umstand bestätigt der Ortsnationalausschuß (die örtliche Verwaltungskommission)

§ 3
(1) Die der Arbeitspflicht unterliegenden und die von ihr nach § 2 Abs. 2 befreiten Personen sind verpflichtet, sich auf Grund einer öffentlichen oder einer persönlichen Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist persönlich bei dem nach dem Orte ihres Wohnsitzes (Aufenthaltes) zuständigen Ortsnationalaussclrnß (der örtlichen Verwaltungskommission) zu melden und alle erforderlichen Belege vorzulegen, wie auch die notwendigen Auskünfte zu geben. Soweit dies möglich ist, machen sie innerhalb derselben Frist gegebenenfalls auch die Befreiung von der Arbeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 geltend.

(2) Der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) teilt dann die Personen, welche der Arbeitspflicht unterliegen, zur Arbeit zu und stellt gegebenenfalls Arbeitskolonnen zusammen. Die Entscheidung über die Zuteilung zur Arbeit ist endgültig.

§ 4
(1) Eine Person, die zur Arbeit zugeteilt wurde, ist verpflichtet, der ergangenen Zuteilungsanordnung Folge zu leisten, und zwar auch dann, wenn sie der Auffassung ist, daß sie von der Arbeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 befreit ist, solange über ihren Antrag auf Befreiung nicht amtlich entschieden wurde.

(2) Über die Befreiung von der Arbeitspflicht entscheidet der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) auf Antrag des Ortsnationalausschzusses (der örtlichen Verwaltungskommission), und zwar endgültig.

§ 5
Die Arbeitspflicht erstreckt sich auf die Ausführung von Arbeiten aller Art, die zu den § 1 Abs. 1 angegebenen Zwecken geleistet werden und die der zuständige Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) als im öffentlichen Interesse geleistete Arbeit anerkennt.

§ 6
(1) Den der Arbeitspflicht unterliegenden Personen steht für die ausgeführte Arbeit ein Entgelt zu, das der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskomission) nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.
(2) Der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) kann den die Arbeitspflicht leistenden Personen, welche verpflichtet sind, ihren Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, auf Ansuchen eine angemessene Beihilfe zum Unterhalt der Familie bewilligen, soweit das Entgelt gemäß Absatz 1 dazu nicht ausreicht. Die Höhe der Beihilfe setzt der Bezirksnationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) nach den örtlichen Verhältnissen fest.
(3) Über die Zuteilung von Lebensmittelkarten für schwer und sehr schwer arbeitende Personen gelten die besonderen Richtlinien des Ernährungsministeriums.

§ 7
Die Bezirksnationalausschüsse (Bezirksverwaltungskommissionen) üben ihre Befugnisse gemäß §3, 4, 5 und 6 im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksämtern für Arbeitsschutz aus.

§ 8
(1) Die zur Arbeit zugeteilten Personen sind verpflichtet, die ihnen auferlegte Arbeit ordentlich und gewissenhaft zu verrichten und alles zu unterlassen, was das Erreichen des Zwecks in dem betreffenden Arbeitsbereich erschweren oder gefährden könnte. Sie sind gehalten, die ihnen auferlegte Arbeiten an jedem beliebigen Ort zu leisten, und sind verpflichtet, auch Arbeit zu verrichten, die nicht zu ihrer normalen Beschäftigung gehören.

(2) Die der Arbeitspflicht unterliegenden Personen sind wegen geringfügigerer Verletzungen der Bestimmungen des Absatzes 1 und der aus der Arbeitspflicht sich ergebenden Obliegenheiten der Disziplinargewalt der Bezirksnationalausschüsse (Bezirksverwaltungskommissionen) nach der Diszplinarordnung, die das Ministerium des Innern erläßt, unterworfen.

(3) Die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Frauen und Personen männlichen Geschlechts unter 18 Jahren, hat unter Berücksichtigung ihres Geschlechtes und Alters zu erfolgen.

§ 9
(1) Übertretungen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und des 4 Abs. 1 bestrafen die Bezirksnationalausschüsse (die Bezirksverwaltungskommissionen) mit Gefängnis bis zu einem Jahr.

(2) In gleicher Weise werden Übertretungen der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bestraft, sofern nicht mit Rücksicht auf die geringere Bedeutung des Vergehens gegen den Schuldigen disziplinarisch vorgegangen wird (§ 8 Abs. 2).

§ 10
Die Gerichte, öffentlichen Ämter und Organe sind verpflichtet, bei der Durchführung dieses Dekretes mitzuwirken.

§ 11
Dieses Dekret tritt mit dem Tag der Kundgebung in Kraft und gilt nur in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durchgeführt.

Dr. Beneš e.h.
Fierlinger e.h.
Nosek e.h.

Veröffentlicht am 27. September 1945

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