Dekret
des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945 Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich: Teil
I §
1 1.
des Deutschen Reiches, des Königreichs Ungarn, von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht,
der deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien
und anderer Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser
oder der mit deren Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen,
Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der
mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher
oder ungarischer juristischer Personen, oder (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch für juristische Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem Vermögen oder Unternehmen (Kapitalbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Personen bei seiner Wahl und Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer acht gelassen haben. (3) Der Konfiskation unterliegt gleichermaßen jegliches Vermögen, das in der Zeit nach dem 29. September 1938 den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Subjekten gehörte und in der gemäß Abs.1 Satz 1 angegebenen Zeit im Eigentume von Personen stand, gegebenenfalls noch steht, in deren Händen es der Konfiskation nicht unterliegen würde, es sei denn, daß die Einbeziehung eines solchen Vermögens in die Konfiskation den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechen würde. (4) Darüber, ob die Voraussetzungen für die Konfiskation nach diesem Dekret erfüllt sind, entscheidet der zuständige Bezirksnationalausschuß. Die Entscheidung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 der Regierungsverordnung vom 13. Januar 1928, Slg. Nr. 8, über das Verfahren in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der politischen Behörden gehören (Verwaltungsverfahren), nicht erfüllt sind. Gegen die Entscheidungen des Bezirksnationallausschusses kann Berufung an den Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) eingelegt werden. Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) kann, und zwar auch im Laufe des Verfahrens, die Durchführung des Verfahrens übernehmen und in erster Instanz über die Angelegenheit entscheiden. Wenn der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) auf diese Weise in erster Instanz entscheidet, kann gegen seine Entscheidung Berufung an das Innenministerium eingelegt werden. Der Innenminister kann die Art und Weise, in der gemäß diesem Absatz entschieden wird, in Richtlinien näher regeln. §
2 (2) Die Regierung kann durch Verordnung festsetzen, daß das Vermögen eines bestimmten Kreises von Personen, die unter die Bestimmungen des § 1 fallen, teilweise oder gänzlich von der Konfiskation ausgenommen ist. (3) Der Konfiskation unterliegt nicht das Vermögen, welches Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, in der Zeit nach dem 29. September 1938 unter dem Druck der Okkupation oder infolge der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung verloren haben. (4) Bei der Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person gebührt den an ihr kapitalmäßig beteiligten Personen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 fallen, eine entsprechende Entschädigung. Die Einzelheiten regelt die Regierung im Verordungswege. (5) Befinden sich Personen, deren Vermögen der Konfiskation unterliegt, als Miteigentümer in Gemeinschaft mit Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, und beträgt ihr Miteigentumsanteil mehr als die Hälfte, so unterliegt das ganze Vermögen der Konfiskation. Personen, die nicht unter § 1 fallen, gebührt jedoch eine Entschädigung in Sachen gleicher Art und gleichen Wertes wie ihr Anteil und, wenn dies nicht möglich ist, in Geld. Teil II.
§
3 (2) An der Spitze eines jeden Fonds steht ein Präsident, welchen die Regierung auf Vorschlag des Innenministers nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt. Der Präsident vertritt den Fonds nach außen. Ist er verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident des Fonds, den die Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Fonds und nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt. (3) Der Fonds der nationalen Erneuerung untersteht dem Siedlungsamt, bei dem er errichtet wurde. Der Präsident des Siedlungsamtes und sein Stellvertreter bilden mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Fonds einen Rat, der die Tätigkeit des betreffenden Siedlungsamtes und des unterstehenden Fonds festlegt. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zentralkommission für die Innenkolonisation. (4) Die Geschäfte des Fonds besorgen die Angestellten des zuständigen Siedlungsamtes, wobei sie dem Präsidenten des Fonds unterstehen. (5) Das Stammvermögen der Fonds an Geld bilden Vorschüsse aus Staatmitteln, weiterhin die auf Grund dieses Dekrets konfiszierten Geldeinlagen und liquiden Forderungen und die nach und nach eingehenden Vergütungen für das zugeteilte Vermögen. (6) Die Fonds sind von Gebühren und Abgaben für Amtshandlungen befreit. (7) Das Statut der Fonds und ihre Geschäftsordnung erläßt die Regierung im Verordnungswege auf Vorschlag der Zentralkommission für Innenkolonisation. §
4 (2) Die Wirtschaftsführung der Fonds unterliegt der Kontrolle des Finanzsninisteriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes. Verfügungen des Fonds, gegen die der Vertreter des Finanzministeriums (in der Slowakei über den Finanzbeauftragten des Slowakischen Nationalrates) Einwendungen erhebt, dürfen nicht durchgeführt werden, solange der entstandene Konflikt nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Ministerien und, wenn das nicht gelingt, durch eine Entscheidung der Regierung bezeitigt wird. §
5 (2) Der Fonds hat das Recht, die Wirtschaftsführung der nationalen Verwalter zu beaufsichtigen sowie bei den zuständigen Organen ihre Abberufung zu verlangen und ihre Bestellung zu beantragen. Teil III. Abschnitt
1. §
6 a) wieviele kleine Vermögenseinheiten in den einzelnen Orten zugeteilt und wie die restlichen behandelt werden sollen, b) welche mittleren Vermögenseinheiten zugeteilt und wie die restlichen behandelt werden sollen, c) wie die Industrievermögen und die großen Vermögenseinheiten behandelt werden sollen. (2) In der im vorhergehenden Absatz angegebenen Art und Weise bereiten die Siedlungsämter Vorschläge für die einzelnen Zuteilungsverordnungen nach der Art des konfiszierten Vermögens vor, das zur Zuteilung bestimmt wird, und setzen darin die Merkmale fest, nach denen die Vermögenseinheiten in kleine, mittlere und große unterschieden werden, die Eigenschaften, welche die Zuteilungsempfänger der betreffenden Vermögensart besitzen müssen, die Richtlinien für die Berechnung der Höhe der Vergütung und die Art ihrer Bezahlung durch die Zuteilungsempfänger, die Bedingungen, unter denen eine Zuteilung erfolgen oder das zugeteilte Vermögen entzogen werden kann, und wie die Vermögenseinheiten behandelt werden sollen. Auf Grund dieser Unterlagen erläßt die Regierung die einzelnen Zuteilungsverordnungen. Die Durchführuug dieser Verordnungen obliegt dem Siedlungsamt, das sie stufenweise nach Umfang und Art des zugeteilten Vermögen durchführen kann. (3) Auf Grund der Rahmenpläne (Absatz 1) und der Zuteilungsverordnungen (Absatz 2) werden die Zuteilungs- und Vergütungspläne (§ 10 bis 12) aufgestellt. Das Siedlungsamt hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Zuteilung- und Vergütungspläne diesen Voraussetzungen entsprechen, in welchem Falle sie sie genehmigen. Zuteilungen, welche den Rahmenplänen oder den Zuteilungsverordnungen widersprechen, scheidet das Siedlungsamt aus den Zuteilungs- und Vergütungsplänen aus. Solange die Pläne nicht unter diesem Gesichtspunkte vom Siedlungsamt genehmigt sind, kann die endgültige Genehmigung oder Richtigstellung des Zuteilungs. und Vergütungsplanes durch das zuständige Organ nicht vorgenommen werden. (4) Eine Zuteilung, die dem Rahmenplan, einer einzelnen Zuteilungsverordnung oder den ordnungsgemäß genehmigten, gegebenenfalls berichtigten Zuteilungs- und Vergütungsplänen (§ 10 Abs.3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3) widerspricht, ist ungültig. Der Fonds kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten von der Zustellung der rechtskräftigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) die Aufhebung der ungültigen Zuteilungsentscheidung durch die übergeordnete Behörde und, wenn es sich um eine Zuteilungsentscheidung des Ministeriums handelt, durch die Zentralkommission für die Innenkolonisation veranlassen. Abschnitt
2. §7 (2) Vermögenseinheiten können Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, insbesondere Zweckverbänden und kulturellen Körperschaften, Genossenschaften und anderen Bewerbern, die den Zuteilungsbedingungen entsprechen, zugeteilt werden (§ 6, Abs. 2). (3) Bei der Zuteilung konfiszierten Vermögens sind vor allem zu berücksichtigen Teilehmer am nationalen Widerstand und ihre hinterbliebenen Familienangehörigen, Personen, die durch den Krieg, die nationale, rassische oder politische Verfolgung geschädigt wurden, Personen, die ins Grenzgebiet, welches sie zu verlassen gezwungen waren, oder aus dem Auslande in das Vaterland zurückkehren, und Personen, die infolge der Gebietsveränderungen ihren Wohnsitz in das übrige Gebiet der Tschechoslowakischen Republik verlegt haben. Die Voraussetzungen der Vorzugsstellung müssen gehörig nachgewiesen werden. §
8 (2) In der Zuteilungsentscheidung ist anzuführen: a) woraus die zugeteilte Vermögenseinheit besteht, b) welche anderen Rechte und Befugnisse mit der Zuteilung verbunden sind, c) welche Verbindlichkeiten der Zuteilungsempfänger übernimmt, d) der Tag, an dem das zugeteilte Vermögen übergeben wird, e) die Höhe der Vergütung (Übernahmepreis) und die Art ihrer Bezahlung, f) etwaige Beschränkungen des Zuteilungsempfängers oder andere ihm auferlegte Bedingungen. (3) Der Zuteilungsempfänger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die auf dem ihm zugeteilten Vermögen ruhen, soweit er sie nicht auf Grund der Zuteilungsentscheidung übernommen hat. (4) Einem Bewerber, der sich durch die Entscheidung des Bezirksnationalausschusses über die Zuteilung benachteiligt fühlt, steht die Berufung an den Landesnationalausschuß (in der Slowakei an das zuständige Organ des Slowakischenen Nationalrates) zu. Über die Berufung entscheidet der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakisdien Nationalrates) endgültig. (5) Einem Bewerber, der sich durch eine Zuteilungsentscheidung des Landesnationalausschusses (des zuständigen Organs des Slowakisdien Nationalrates) benachteiligt fühlt, steht die Berufung an das zuständige Ministerium zu. (6) Das Organ, welches über die Zuteilung entschieden hat, sendet die rechtskräftige Zuteilungsentscheidung an den zuständigen Fonds, der die Übergabe des zugeteilten Vermögens durchführt. §
9 (2) Der Bezirksnationalausschuß, in dessen Zuständigkeitsbereich sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich in der in dem Bezirk üblichen Art und durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen sind beim Bezirksnationalausschuß einzubringen. Aus der Zahl der den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerber und aus Vertretern des Bezirksnationalausschusses der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale der Gewerkschaftsverbände) ernennt der Bezirksnationalausschuß eine Bezirkszuteilungskommission, die aus höchstens zehn Mitgliederu besteht, wobei die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden dürfen. Für die Mitglieder der Bezirkszuteilungskommissionen gelten die Vorschriften über die Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommisaion entsprechend. Den Vorsitzenden der Bezirkszuteilungskommission wählt der Bezirksnationalausschuß aus seinen Mitgliedern. (3) Die Ernennung der Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission überprüft und bestätigt der Bezirksnationalausschuß, die Ernennung der Mitglieder der Bezirkszuteilungskommission überprüft und bestätigt der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates). (4) Das Siedlungsamt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Tätigkeit der örtlichen und Bezirkszuteilungskommissionen im einzelnen und stellt die Geschäftsordnung für sie auf. §
10 (2) Die Bezirkszuteilungskommission überprüft die ihr vorgelegten Zuteilungspläne und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche. Sie holt Stellungnahmen zur Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Vergütungen von der Steueradministration und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses ein und teilt ihnen mit, wann sie über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können. (3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die kleinen Vermögenseinheiten ist die Grundlage der Zuteilung, sobald er von der Bezirkszuteilungskommission unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde. §
11 (2) Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) holt Stellungnahmen zur Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Zuteilungsvergütungen von der Steueradministration und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses ein und teilt ihnen mit, wann er über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können. Gleichzeitig überprüft er die vorgelegten Zuteilungspläne und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche und der Stellungnahmen der Steueradministrationen und der technischen Organe der Bezirksnationalausschüsse, wobei er diese Pläne ändern kann, wenn dies wichtige öffentliche, namentlich nationale Interessen verlangen. (3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die mittleren Vermögenseinheiten ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er vom Landesnationalausschuß (in der Slowakei vom zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde. §
12 (2) Das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) überprüft den vorgelegten Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche und der Stellungnahmen der Ministerien für Finanzen und Verkehr (öffentliche technische Verwaltung) und der Obersten Preisbehörde, die es zum Vergütungsvorschlag einholt. (3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für das Industrieeigentum und die großen Vermögenseinheiten ist die Grundlage für die Zuteilung, sobald er durch das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde. §
13 §
14 (2) Diese Vergütungen sind zur Bezahlung der auf dem konfiszierten Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten zu verwenden, soweit sie bei der Auseinandersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) anerkannt und nicht vom Zuteilungsempfänger übernommen werden, und der Rest ist an die Staatskasse zweckgebunden abzuführen. Teil IV. §
15 §
16 §
17 §18 1. auf Heil, und Pflege-Anstalten, 2. auf folgendes Bädervermögen: a) Liegenschaften mit natürlichen Heilquellen oder mit Mineralwasserquellen, mit Quellen von Heilgasen und Emanationen oder mit Lagerstätten von Heilschlamm, Heilmoor, Heiltorf oder anderen Erdarten, b) Liegenschaften, Unternehmungen und Einrichtungen, die der Ausnutzung von natürlichen Heilquellen oder Mineralwassern dienen oder dafür notwendig sind, c) Heilbäder-Einrichtungen, d) Kur-Wohnungsunternehmungen, die überwiegend Kurgästen dienen oder für sie bestimmt sind oder die Bestandteil von Heilbäder-Einrichtungen sind, e) Hilfsunternehmungen der unter den Buchstaben b) bis d) angeführten Einrichtungen und Unternehmungen, f) alles Zubehör der unter den Buchstaben b) bis e) angeführten Unternehmungen und Einrichtungen und alles zu ihrem Betrieb dienende Vermögen. (2) Der Minister für Gesundheitswesen (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) bestimmt, auf welches Vermögen sich die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen. (3) Wie mit dem in Absatz 1 angeführten Vermögen zu verfahren ist, bestimmen besondere Vorschriften. §
19 (2) Die in Absatz 1 angeführten Übertretungen verjähren in drei Jahren. §20 §
21 Dr. Benesch David
Veröffentlicht am 30. Oktober 1945. Alle Unterschriften sind als "eigenhändig" bezeichnet
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