Dekret des
Präsidenten der Republik vom 27. Oktober 1945
über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen.
Sig. Nr. 126.
Auf Vorschlag
der Regierung bestimme ich:
§
1
(1) Nach den Bestimmungen des § 14 Buchst. b) des Dekretes des
Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über
die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer
Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte
werden in den Gefängnissen der Kreisgerichte und in den Strafanstalten
Zwangsarbeits-Sonderabteilungen (weiterhin nur „Abteilungen“
genannt) aufgestellt.
(2) Der
Justizminister kann für solche Abteilungen auch besondere Lager
errichten und ihre Organisation regeln.
§
2
(1) Übersteigt der Teil der Freiheitsstrafe oder die Gesamtstrafe,
die der Verurteilte in den Abteilungen zu verbüßen hat, nicht
fünf Jahre, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt, die in
der Regel in dem Gefängnis des Kreisgerichtes am Sitze des Gerichtes
errichtet sind, welches das Urteil in erster Instanz gefällt hat;
übersteigen sie diesen Zeitraum, so wird sie in den Abteilungen
vollstreckt, die in der Strafanstalt, gegebenenfalls in dem Lager errichtet
wurden, das hierzu durch eine besondere Vorschrift bestimmt wurde.
(2) Die
in Absatz 1 aufgestellte Grenze kann vom Justizminister aus wichtigen
Gründen herauf- oder herabgesetzt werden.
(3) Hat
das Gericht entschieden daß der Verurteilte nur einen Teil der
Freiheitsstrafe in den Abteilungen zu verbüßen hat, so wird
zuerst dieser Teil vollstreckt.
§
3
Die Abteilungen werden insbesondere zur Durchführung von Arbeiten
verwendet, die zur Wiederherstellung des Wirtschaftslebens notwendig
sind oder zu anderen im öffentlichen Interesse geleisteten Arbeiten,
z.B. zur Beseitigung von Kriegsmaterial und Trümmern, zur Reparatur
und zum Bau öffentlicher Gebäude und anderer öffentlicher,
vor allem Transporteinrichtungen, zu Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft,
zur Regulierung der Flüsse o.ä.; gibt es keine derartigen
Arbeiten, so können sie zu anderen geeigneten Zwecken verwendet
werden. Dies darf jedoch nicht an Orten geschehen, an denen dadurch
die Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse der arbeitenden Schichten
gefährdet würden.
§
4
Die Sträflinge haben keinen Anspruch auf Entlohnung für die
Arbeit in den Abteilungen. Das für ihre Arbeiten vereinbarte Entgelt
fällt an den Staat. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Entgelts
ist darauf zu achten, daß die Löhne der Arbeiterschaft nicht
unterboten werden.
§
5
Dieses Dekret tritt am Tage der Kundmachung [also 1945-11-16] in Kraft
und gilt in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien;
es wird vom Justizminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern
durchgeführt.
Dr. Benes
e. h.
Fierlinger
e. h.
Dr. Stránsky
e. h.
Veröffentlicht
am 15. November 1945