Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. Oktober 1945
über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen.
Sig. Nr. 126.

Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1
(1) Nach den Bestimmungen des § 14 Buchst. b) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte werden in den Gefängnissen der Kreisgerichte und in den Strafanstalten Zwangsarbeits-Sonderabteilungen (weiterhin nur „Abteilungen“ genannt) aufgestellt.

(2) Der Justizminister kann für solche Abteilungen auch besondere Lager errichten und ihre Organisation regeln.

§ 2
(1) Übersteigt der Teil der Freiheitsstrafe oder die Gesamtstrafe, die der Verurteilte in den Abteilungen zu verbüßen hat, nicht fünf Jahre, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt, die in der Regel in dem Gefängnis des Kreisgerichtes am Sitze des Gerichtes errichtet sind, welches das Urteil in erster Instanz gefällt hat; übersteigen sie diesen Zeitraum, so wird sie in den Abteilungen vollstreckt, die in der Strafanstalt, gegebenenfalls in dem Lager errichtet wurden, das hierzu durch eine besondere Vorschrift bestimmt wurde.

(2) Die in Absatz 1 aufgestellte Grenze kann vom Justizminister aus wichtigen Gründen herauf- oder herabgesetzt werden.

(3) Hat das Gericht entschieden daß der Verurteilte nur einen Teil der Freiheitsstrafe in den Abteilungen zu verbüßen hat, so wird zuerst dieser Teil vollstreckt.

§ 3
Die Abteilungen werden insbesondere zur Durchführung von Arbeiten verwendet, die zur Wiederherstellung des Wirtschaftslebens notwendig sind oder zu anderen im öffentlichen Interesse geleisteten Arbeiten, z.B. zur Beseitigung von Kriegsmaterial und Trümmern, zur Reparatur und zum Bau öffentlicher Gebäude und anderer öffentlicher, vor allem Transporteinrichtungen, zu Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft, zur Regulierung der Flüsse o.ä.; gibt es keine derartigen Arbeiten, so können sie zu anderen geeigneten Zwecken verwendet werden. Dies darf jedoch nicht an Orten geschehen, an denen dadurch die Lohn- und Wirtschaftsverhältnisse der arbeitenden Schichten gefährdet würden.

§ 4
Die Sträflinge haben keinen Anspruch auf Entlohnung für die Arbeit in den Abteilungen. Das für ihre Arbeiten vereinbarte Entgelt fällt an den Staat. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Entgelts ist darauf zu achten, daß die Löhne der Arbeiterschaft nicht unterboten werden.

§ 5
Dieses Dekret tritt am Tage der Kundmachung [also 1945-11-16] in Kraft und gilt in den Ländern Böhmen und Mähren-Schlesien; es wird vom Justizminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durchgeführt.

Dr. Benes e. h.

Fierlinger e. h.

Dr. Stránsky e. h.

Veröffentlicht am 15. November 1945

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